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Neues aus Coronien! Aktuelle Schutzregelungen für Musikschulen in Köln

Autorenbild: Nico ZippNico Zipp

Aktualisiert: 15. Dez. 2021

aktualisiert: 01.12.21, 08:54 h


Die 3G-Regel gilt für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme insbesondere von:


Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (…)

wozu wir als Musikschule zählen.

  • Bei Schüler*innen ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler*innen und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Die 3G-Regel (geimpft, genesen, oder getestet) besagt, dass nur noch immunisierte Personen oder negativ getestete Personen an bestimmten Angeboten, Versammlungen oder Veranstaltungen teilnehmen können.


Der negative Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.

Die 2G-Regel gilt für Besuche von, die Teilnahme an oder die Inanspruchnahme von:


  • Chorproben


Schüler*innen gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes und bis zu 6 Wochen danach aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können; für diesen Personenkreis ist ein negativer Testnachweis erforderlich


Wir sind als Musikschule verpflichtet, die Nachweise entsprechend ab 24.11.2021 zu kontrollieren. D.h., dass sämtliche Nachweise auf Nachfrage vorgelegt werden müssen, bzw. Testergebnisse am Tag des Unterrichts vorab per E-Mail an Caroline Dehmel (caroline.dehmel@musikschule-zipp.de) weitergeleitet werden können.

Quellen:

Landesverband der Musikschulen NRW

Stadt Köln



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