Die Coronaschutzverordnung wurde umstrukturiert und sieht auch für Musikschulen gelockerte Regelungen vor.

Ab dem 5. Juni 2021 gilt eine neue Verordnung in NRW. Unabhängig von den Inzidenzstufen wurde die Altersbegrenzung aufgehoben.
Testnachweise sind erst im Gruppenunterricht ab 3 Schülern notwendig. Liegt die Landesinzidenz unter 35 entfällt jegliche Testpflicht. Es besteht Maskenpflicht bei einer Inzidenz über 35 (außer bei Gesang und Blasinstrumenten).
Folgende Regeln gelten in geschlossenen Räumen:
Inzidenzstufe 3 in Kreis oder kreisfreier Stadt, Inzidenz unter 100
Präsenzunterricht für Schüler jeden Alters möglich
Negativtestnachweis erst im Gruppenunterricht ab 3 Schülern
Gesang- und Blasinstrumentenunterricht beschränkt auf 10 Personen in ständig durchlüfteten Räumen
Maskenpflicht (außer bei Gesang und Blasinstrumenten)
Mindestabstände (1,5 m allgemein, Gesang und Blasinstrumente 2m)
Proben mit bis zu 20 Personen und Testnachweis möglich, ohne Gesang und Blasinstrumente
Inzidenzstufe 2 in Kreis oder kreisfreier Stadt, Inzidenz unter 50
Präsenzunterricht für Schüler jeden Alters möglich
Negativtestnachweis erst im Gruppenunterricht ab 3 Schülern
Gesang- und Blasinstrumentenunterricht beschränkt auf 20 Personen in vollständig durchlüfteten Räumen
Maskenpflicht (außer bei Gesang und Blasinstrumenten)
bei festen Sitzplätzen kein Mindestabstand
Proben mit bis zu 20 Personen und Testnachweis möglich, auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen
Zusätzlich entfällt bei einer landesweiten Inzidenz unter 35 jegliche Testpflicht.
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